Der Verbandsvorstand besteht aus der Obfrau und neun stimmberechtigten Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Verbandsversammlung gewählt.
Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht von der Verbandsversammlung oder von der Obfrau zu besorgen sind.
Dazu zählen unter Anderem Entscheidungen über:
- die Einrichtung von Sozialen Diensten
- die Errichtung von Sozialberatungsstellen
- Personalangelegenheiten (z.B. Personalaufnahmen)
- Käufe und Verkäufe, Darlehensaufnahmen und Investitionen für Heimneubauten bzw. Sanierungen
Die Verbandsversammlung des Sozialhilfeverbandes Wels-Land besteht aus der Obfrau und aus 45 Vertretern der 24 Gemeinden aus dem Bezirk Wels-Land.
Die Anzahl der von den einzelnen Gemeinden zu entsendenden Vertreter richtet sich nach der Größe der Gemeinde.
Die Verbandsversammlung trifft die grundsätzlichen Entscheidungen des Verbandes. Dazu zählen Entscheidungen über:
- den regionalen Sozialplan
- den Voranschlag und den Rechnungsabschluss
- die Errichtung von stationären Einrichtungen (Altenheimen)
- die Wahl der Mitglieder in den Verbandsvorstand und in den Prüfungsausschuss